§ 93 – Benachrichtigung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen
(1) Über eine Maßnahme sind zu benachrichtigen im Falle des § 10 Absatz 2 und 3 sowie des § 30 Absatz 3 und 4 die von einer Beauskunftung betroffenen Personen, normal normal 1a. des § 14a sowie des § 33a bei einer Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle die Zielperson und die Personen, deren personenbezogene Daten gemeldet worden sind, normal normal des § 47 Absatz 2 Nummer 1 und 2 (längerfristige Observation, Bildaufnahmen oder Bildaufzeichnungen, Abhören und Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes außerhalb von Wohnungen) die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen, normal normal des § 47 Absatz 2 Nummer 3 und 4 (Einsatz Vertrauensperson, Einsatz Verdeckter Ermittler) a) die Zielperson, normal normal b) die erheblich mitbetroffenen Personen sowie normal normal c) die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung die Vertrauensperson oder der Verdeckte Ermittler betreten hat, normal normal normal alpha normal normal des § 62 (Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung), soweit Vorgänge außerhalb von Wohnungen erfasst wurden, die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen, normal normal des § 62 (Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung), soweit Vorgänge innerhalb von Wohnungen erfasst wurden, a) die Zielperson, normal normal b) die erheblich mitbetroffenen Personen sowie normal normal c) die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung die Vertrauensperson oder der Verdeckte Ermittler betreten hat, normal normal normal alpha normal normal des § 72 (Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses) a) die Beteiligten der überwachten Telekommunikation sowie normal normal b) die Absender und Adressaten der überwachten Postsendungen, normal normal normal alpha normal normal des § 77 Absatz 1 (Erhebung von Verkehrsdaten) die Beteiligten der betroffenen Telekommunikation, normal normal des § 77 Absatz 2 (Erhebung von Nutzungsdaten) der Nutzer und normal normal des § 78 (Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und Telekommunikationsendgeräten) die Zielperson. normal normal normal arabic Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange einer betroffenen Person entgegenstehen. Zudem kann die Benachrichtigung einer in Absatz 1 Nummer 6 und 7 bezeichneten Person, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich betroffen ist und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer Benachrichtigung hat. Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in Satz 1 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist. Die Gründe für das Absehen von der Benachrichtigung sind zu dokumentieren. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1a unterrichtet die Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat, das Zollkriminalamt über die Löschung und darüber, ob der Betroffene benachrichtigt werden kann. (2) Die Benachrichtigung erfolgt, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme, des Bestandes des Staates, von Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder bedeutender Vermögenswerte möglich ist. Im Falle des § 47 Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie des § 62 erfolgt die Benachrichtigung erst, sobald dies auch ohne Gefährdung der Möglichkeit der weiteren Verwendung der Vertrauensperson oder des Verdeckten Ermittlers möglich ist. Wird wegen des zugrunde liegenden Sachverhaltes ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt, entscheidet die Strafverfolgungsbehörde entsprechend den Vorschriften des Strafverfahrensrechts, ob eine Benachrichtigung vorgenommen wird. Wird die Benachrichtigung aus einem der vorgenannten Gründe zurückgestellt, ist dies zu dokumentieren. (3) Erfolgt die nach Absatz 2 zurückgestellte Benachrichtigung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der gerichtlichen Zustimmung. Das Gericht bestimmt die Dauer der weiteren Zurückstellung. Verlängerungen der Zurückstellungsdauer sind zulässig. Fünf Jahre nach Beendigung der Maßnahme kann mit gerichtlicher Zustimmung endgültig von der Benachrichtigung abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen für die Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden, eine weitere Verwendung der Daten gegen den Betroffenen ausgeschlossen ist und die Daten gelöscht werden. Sind mehrere Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt worden, beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit der Beendigung der letzten Maßnahme. Die gerichtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach den für die Anordnung der jeweiligen Maßnahme geltenden Vorschriften. (4) Auch nach Erledigung einer der in Absatz 1 genannten Maßnahme können betroffene Personen binnen zwei Wochen nach ihrer Benachrichtigung die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung sowie der Art und Weise des Vollzugs beantragen. Hierauf ist im Rahmen der Benachrichtigung hinzuweisen. Über den Antrag entscheidet das Gericht, das für die Anordnung der Maßnahme zuständig gewesen ist. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde statthaft.
Kurz erklärt
- Betroffene Personen müssen über bestimmte Maßnahmen informiert werden, es sei denn, schutzwürdige Belange sprechen dagegen.
- Die Benachrichtigung erfolgt, sobald es ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme möglich ist.
- Wenn die Benachrichtigung zurückgestellt wird, muss dies dokumentiert werden und kann nach zwölf Monaten gerichtliche Zustimmung erfordern.
- Nach fünf Jahren kann auf die Benachrichtigung verzichtet werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Betroffene Personen können innerhalb von zwei Wochen nach der Benachrichtigung die Rechtmäßigkeit der Maßnahme überprüfen lassen.